Das Kleingedruckte

Allgemeine Geschäftsbedingungen

[§1 Gültigkeit und Gegenstand der AGB]

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge in den Bereichen Fotoreportage, Layout und Gestaltung von Fotobüchern, Konzeption und Realisation, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Fotografien im Sinne dieser AGB sind sämtliche Werke, die der Auftragnehmer geschaffen hat, gleich in welcher technischen Form sie vorliegen (z.B. Abzug, elektronische oder sonstige Bildträger).

[§ 2 Zahlung]

Alle durch den Auftragnehmer berechneten Honorare und sonstigen Entgelte sind auf das nachfolgend genannte Konto

Name: Gesche Schmidt,
Bank: Raiffeisenbank Rhein-Berg
BIC: GENODED1NLD
IBAN: DE74 3056 0548 0306 7340 16

wie folgt zu entrichten:

20 % Terminreservierungsgebühr mit Fälligkeit bei Vertragsabschluss, 80 % nach der Hochzeit bei Rechnungserhalt.

Die Entgelte aus diesem Vertrag werden ohne Abzug jeweils zu den vorgenannten angegebenen Zeitpunkten fällig. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung auf das oben angegebene Konto.
Zahlt der Auftraggeber nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zur Zeit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2, i.V.m. 247 BGB zu verlangen. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, beträgt der Zinssatz gemäß §§ 286, 288 Abs. 2, i.V.m. 247 BGB zur Zeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

[§3 Urheber]

Als Urheber ist der Auftragnehmer alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an seinem Werk.
Er überträgt dem Auftraggeber die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Bildern für nichtkommerzielle Nutzung. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) oder für die kommerzielle Verwendung der fertigen Bildwerke bedarf einer besonderen Vereinbarung oder das schriftliche Einverständnis des Auftragnehmers. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen oder Bearbeitungen des Bildes (z.B. durch Filter, Montage oder sonstige elektronische Bearbeitung).

Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den jeweils anderen Vertragspartner. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Bei der Verwendung der Werke hat der Auftragnehmer Anspruch, als Urheber benannt zu werden.

[§4 Gewährleistung, Haftung, Gefahrtragung]

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder Vorsatz möglich;
der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Fotografien und elektronische Medien zu archivieren. Für Datenverluste bei der Archivierung der Fotografien und der elektronischen Medien wird generell keine Haftung übernommen. Bei Weitergabe der Daten inkl. aller erworbenen Nutzungsrechte an den Auftraggeber, übernimmt dieser die Verpflichtung der weiteren Archivierung. Die Aufbewahrung der Daten erfolgt ohne jegliche Gewähr.

[§5 Widerrufsrecht]

Die Parteien sind sich einig, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht, da es sich bei dem vorliegenden Vertragsverhältnis um ein befristetes Dauerschuldverhältnis handelt, wobei nicht nur die einmalige Erbringung einer Dienstleistung am Veranstaltungstag (siehe Ziffer 2 Vertrag) geschuldet ist, sondern auch mit ihr zusammenhängende vorbereitende Maßnahmen im Vorhinein.

[§6 Rücktritt vom Vertrag / Stornierung der Buchung]

Dem Hochzeitspaar wird ein vertragliches Rücktrittsrecht unter folgenden Bedingungen eingeräumt:

Rücktrittserklärung weniger als 300 Tage vor der Veranstaltung:
20% der Buchungssumme ist zu entrichten
Rücktrittserklärung weniger als 120 Tage vor der Veranstaltung:
50% der Buchungssumme ist zu entrichten
Rücktrittserklärung weniger als 60 Tage vor der Veranstaltung:
80% der Buchungssumme ist zu entrichten
Rücktrittserklärung nach Abfahrt zur bzw. bei Abbruch der Veranstaltung: 100% der Buchungssumme ist zu entrichten.

Bereits geleistete Zahlungen des Hochzeitpaares an
Gesche Schmidt werden angerechnet.

[§7 Umbuchung / Verlegung der Veranstaltung]

a.) Sofern sich das Hochzeitspaar eigenverantwortlich dazu entscheidet, die Veranstaltung am vorgesehenen Datum nicht stattfinden zu lassen, sondern zu verlegen, steht die Auftragnehmerin zu den bereits vereinbarten Konditionen nur dann zur Verfügung, wenn für sie keine Terminkollision besteht.

Die Terminreservierungsgebühr von 20% wird in diesem Fall als Gutschein für fotografische Leistungen ausgestellt.

b.) Fälle der Unmöglichkeit nach § 275 BGB bleiben hiervon unberührt. Darf bzw. kann die geplante Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, die weder die Auftragnehmerin, noch das Hochzeitspaar zu verantworten haben, nicht stattfinden, streben die Parteien eine einvernehm-
liche Lösung an. Dies ist insbesondere der Fall bei behördlichen Anordnungen (vgl. Covid Pandemie), Streik, Naturkatastrophen, etc.

[§8 Ergänzende Sonderbestimmungen, geltend für Aufträge, neue Bildwerke zu schaffen]

Wird ein Auftrag aus Gründen, welche durch den Auftraggeber zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann der Auftragnehmer, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf, ein Ausfallhonorar in voller Höhe des vereinbarten Honorars berechnen.
Kann die Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt (z.B. behördlichen Anordnungen (vgl. Covid Pandemie), schwere Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie) nicht durchgeführt werden, verzichtet der Auftragnehmer auf das Einverlangen der vereinbarten Kosten.
Die Terminreservierungsgebühr von 20% wird in diesem
Fall als Gutschein für fotografische Leistungen ausgestellt.
Ist es dem Auftragnehmer aufgrund von höherer Gewalt (z.B. behördlichen Anordnungen (vgl. Covid Pandemie), schwere Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie) nicht möglich, den Auftrag durchzuführen oder die Bilder innerhalb der vereinbarten Zeit zu liefern, verzichtet der Auftraggeber auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Mehrkosten auf den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer bemüht sich in diesem Falle jedoch dringend um einen Ersatzfotografen. Die Terminreservierungsgebühr von 20% wird in diesem Fall zurück gezahlt.

Wird ein angefangener Auftrag, aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen, nicht fertig gestellt, so steht diesem das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit den vertraglich geschuldeten Leistungen begonnen wurde.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Ausführung des Auftrages gegebenenfalls erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für diese Erfüllungsgehilfen übernimmt dieser nicht.

Gehen Fotografien im Gefahrenbereich des Auftragnehmers trotz größter Sorgfalt unter, ohne dass dieser dies zu vertreten hat, so berührt dies, sofern durch den Verlust der Fotografien die wesentlichen Vertragsinhalte laut Hochzeitspreisliste weiterhin als erfüllt betrachtet werden können, den Honoraranspruch nicht.

[§9 Ausfall des Fotografen]

Sollte es der der Auftragnehmerin aus schwerwiegenden, persönlichen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. schwere Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie)nicht möglich sein, wie vereinbart die Veranstaltung der Auftraggeber zu fotografieren, verpflichtet sie sich die Terminreservierungsgebühr an den Auftraggeber zurück zu zahlen.
Gerne hilft das Team von designparaplus dem Auftraggeber bei der Suche nach Ersatz, indem fähige und professionelle Kollegen aus dem eigenen Netzwerk empfohlen werden und deren Verfügbarkeit direkt geprüft wird.
Dem Auftraggeber steht es frei, diese Empfehlung anzunehmen oder abzulehnen.
Sollte es der Auftragnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein die Hochzeit alleine zu begleiten so wird sie sich nach eigenem Ermessen von einem zweiten Kollegen begleiten und unterstützen lassen und trägt die Kosten für diesen Kollegen selbst. Dies erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber.

[§10 Nichterfüllung einzelner Fotos]

Sollte es der Auftragnehmerin und Ihrem Team aufgrund von veränderten Wetterbedingungen oder Komplikationen im Zeitplan (die sie selbst nicht zu verschulden haben), Beschränkung in Locations oder der Kirche nicht möglich sein, bestimmte Aufnahmen zu tätigen, so liegt dies nicht in der Verantwortung der Auftragnehmerin. Dies gilt ebenso für verpasste Fotomöglichkeiten aufgrund von Behinderung durch andere Kameras, fotografierende oder filmende
Dritte oder fremde Lichtsysteme sowie Verspätungen des Brautpaares oder anderen wichtigen Personen der Veranstaltung. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, den Zeitplan möglichst einzuhalten. Darüber hinaus liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers, sich frühzeitig um eine Regen-Alternative für Paar- und Gruppenfotos zu bemühen. Sollte eine Regen-Alternative nicht vorliegen und es dennoch zu heftigem Regen kommen, so kann ein After Wedding Shooting vereinbart werden oder nach Möglichkeit in Innenräumen vor Ort oder draußen mit Schirmen fotografiert werden. Der Auftraggeber kann frei entscheiden, was er wählen möchte.

[§11 Kreative Freiheit]

Motivgestaltung kann nur dann Gegenstand von Mängelrügen sein, wenn ein detailliertes Briefing oder Layout in schriftlicher Form vereinbart wurde; ist dies nicht der Fall, ist die Frage der Motivgestaltung frei.

Die Auswahl und Bearbeitung der Bilder liegt im kreativen Ermessen des Fotografen. Die Menge der gelieferten Dateien kann je nach Veranstaltungsgröße und Ablauf variieren.
Die Auftragnehmerin sichert dem Auftraggeber jedoch mind. 50 hochauflösende und bearbeitete Bilder pro Reportagestunde zu. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor nur jene Fotografien an den Auftraggeber weiterzugeben, die sie selbst für fotografisch und qualitativ gelungen erachtet. Hierbei legt die Auftragnehmerin jedoch keine Obergrenze fest. Darüber hinaus erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, dass alle Arbeiten im Stil der Auf-tragnehmerin (Arbeitsproben siehe www.gescheschmidt.de oder facebook.de/designparaplus) durchgeführt werden. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, außerordentliche Bildwünsche, die ihrem Stil nicht entsprechen, abzulehnen. Dies kann aber gesondert besprochen werden und wird im Einzelfall entschieden.

[§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand]

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile Witten. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand Witten, soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn der Auftraggeber nach dem Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

[§13 Salvatorische Klausel]

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben diese AGB im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

[§11 Veröffentlichungen]

Die Auftragnehmerin ist publizierte Künstlerin und veröffentlicht ihre Arbeiten deswegen in namhaften Hochzeits-Magazinen und Blogs sowie auf Social Media (Instagram, Facebook, etc.) und ihrer Homepage. Auf Grund dessen ist die Auftragnehmerin darauf angewiesen, Ihre Werke zeigen und veröffentlichen zu dürfen.

Bei Zusicherung und Unterzeichnung dieses Vertrages zeigt sich der Auftraggeber einverstanden, dass die Auftragmehmerin die Aufnahmen, die auf seiner Veranstaltung entstanden sind, zur Eigenwerbung ihres Portfolios und zu Marketingzwecken zeitlich und örtlich unbegrenzt verwenden darf. Dies geschieht natürlich nachv orheriger Absprache mit dem Auftraggeber.
Dem Auftraggeber steht das private Nutzungs- und Vervielfältigungsrecht zu. Er darf die Fotografien an Freunde und Familie weitergeben und im privaten Rahmen drucken, veröffentlichen und vervielfältigen. Weiterbearbeitungen der Fotografien sind untersagt. Dies gilt auch für Filter bei Instagram und ähnlichen sozialen Plattformen.

Wünscht der Auftraggeber keine Veröffentlichung ist die Auftragnehmerin in diesem Fall nicht mehr befugt die Aufnahmen, die sie für den Auftraggeber angefertigt hat, öffentlich (Internet) zu präsentieren. Für andere Nutzungen (z.B. gedrucktes Portfolio) benötigt sie die Einwilligung des Auftraggebers.